ALLGEMEINE GESCHÄFTS- & TEILNAHMEBEDINGUNGEN AN CAMPS DES FC EICHENAU E.V
1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSPARTNER & VERTRAGSGEGENSTAND
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen dem gesetzlichen Vertreter des angemeldeten Mitglieds ( nachfolgend als „Eltern“ bezeichnet) und des FC Eichenau e.V. (nachfolgend als „FCE“ bezeichnet).
1.2. FCE erbringt je nach Beauftragung Leistungen in den Bereichen individuelles Fußball- und Torwarttraining sowie Betreuung der Kinder für den angegeben Zeitraum der Veranstaltung. Die Leistungen vom FCE finden in Form von einzelnen Trainingseinheiten (in altershomogenen Gruppen), enthalten einen Ausflug, Verpflegung in Form eines Mittagessens und kostenfreien Getränken, in Form eines Feriencamps statt.
1.3. Nicht volljährige Personen werden bei der Abgabe von rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen stets von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten. Die gesetzlichen Vertreter übernehmen dabei – entsprechend ihrer Verpflichtung bei Anmeldung – aber ausdrücklich die vollständige Haftung für Zahlungsverpflichtungen jeglicher Art (aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis mit den von ihnen gesetzlich vertretenen Personen) gegenüber des FCE.
2. VERTRAGSSCHLUSS, PREISE UND ZAHLUNGS-BEDINGUNGEN
2.1. Der Vertrag kommt mit einer Anmeldebestätigung durch den FCE an die Eltern zustande. Diese wird in Schriftform, mit Übersendung einer Rechnung für die Veranstaltung bestätigt.
2.2. Vertragsbestandteil ist die Bezahlung des Gesamtbetrags an den FCE binnen zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung und ist verbindlich. Mit Nichterfüllung oder nicht fristgerechten Zahlung in vollständiger Höhe behält sich der FCE vor, die Anmeldung zu stornieren und eine Teilnahme kann nicht mehr garantiert werden. Sämtliche mit der Zahlung anfallende Bankgebühren (insbesondere von den Eltern zu vertretende Gebühren für Rücklastschriften etc.) gehen zu Lasten der Eltern.
3. HAFTUNG VOM FCE
3.1. Haftung für eigenes Verschulden vom FCE (inkl. gesetzliche Vertreter und Erfüllunggehilfe), ist nur wegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben.
3.2. Die unter 3.1.genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht
– für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung vom FCE oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vorberuhen;
– bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch den FCE einschließlich deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; in diesem Fall beschränkt sich der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden.
3.3. Die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen erfordert gegebenenfalls persönliche Voraussetzungen der Teilnehmer (z.B. Alter; Gesundheitszustand etc.), für deren Erfüllung die Eltern selbst verantwortlich sind.
3.4. Die Camps werden grundsätzlich bei allen Witterungsbedingungen durchgeführt. Bei witterungsbedingter Gefahr für Leib und Leben der Teilnehmer (z.B. orkanartiger Sturm, Gewittern etc.) oder bei sonstigen Fällen höherer Gewalt ist der FCE zur Absage nichtdurchführbarer Leistungen oder auch des gesamten Camps berechtigt. Eine Haftung für die Nichterfüllung oder für Schäden aufgrund von Absagen infolge höherer Gewalt besteht seitens des FCE nicht.
3.5. Der FCE hat das jederzeitige Recht, das Feriencamp infolge des Nichterreichens der erforderlichen Teilnehmerzahl vor deren Beginn ersatzlos abzusagen. Die entrichteten Gebühren werden in voller Höhe erstattet.
3.6 Außerhalb der angegeben Betreuungszeit des Camps übernimmt der FCE auch keinerlei Aufsichtspflichten über die, insbesondere minderjährigen Kinder der sorgeberechtigten Vertragspartner.
4. PFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DER ELTERN; ERKLÄRUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERLETZUNGEN, ERKRANKUNGEN, ÄRZTLICHEN BEHANDLUNGEN SOWIE VERSICHERUNGEN
4.1. Der sorgeberechtigte Vertragspartner hat fristgerecht seinen Zahlungspflichten (vgl. u.a. Ziffern 2.2.) nachzukommen.
4.2. Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass während des Feriencamps stets die allgemeinen Verhaltensregeln (kein Drogen- und Alkoholkonsum, kein Vandalismus etc.) sowie die Anweisungen seitens des FCE zu befolgen. Für den Fall des Nichtbefolgens von Verhaltensregeln und/oder Anweisungen hat der FCE das Recht, das Kind der Eltern und Vertragspartners von dem Camp auszuschließen, soweit durch die Missachtung die ordnungsgemäße Durchführung des Camps gestört wird. Ein Anspruch auf (anteilige) Erstattung von Gebühren besteht in diesem Fall nicht. Die Eltern können für ihre minderjährigen Kinder in Haftung genommen werden und sind verpflichtet, bei vorsätzlichen Beschädigung von Eigentum des FCE, die Kosten dafür zu tragen.
4.3. Mit Vertragsschluss bzw. Campanmeldung bestätigten die Eltern, dass ihr minderjähriges Kind gesund und sportlich voll belastbar ist. Die Eltern sind zudem verpflichtet dem FCE über etwaige Gesundheitsbeeinträchtigungen zu informieren.
4.4. Die Eltern versichern mit Vertragsschluss zu, ordnungsgemäß kranken- und haftpflichtversichert zu sein. Für den Fall der Erkrankung oder Verletzung eines minderjährigen Mitglieds während des Camps bevollmächtigen die Eltern und Vertragspartner und somit Sorgeberechtigten den FCE , alle notwendigen Schritte für seine medizinisch notwendige Versorgung und Behandlung veranlassen. Sollten dem FCE hierdurch Kosten entstehen, sind die Eltern gegenüber dem FCE zu deren Ersatz verpflichtet. Insbesondere erklärt sich der gesetzliche Vertreter mit der ärztlichen Behandlung seiner minderjährigen Kinder bei Krankheit oder Unfällen einverstanden, sofern die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In Notfällen gilt dieses Einverständnis auch für chirurgische Eingriffe, sofern diese nach Auffassung des behandelnden Arztes für notwendig erachtet werden und die vorherige Zustimmung der Sorgeberechtigten nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
4.5 Bei Erkrankungen, die während der Durchführung des Camps eine weitere Teilnahme des minderjährigen Mitglieds des Vertragspartners verhindern oder ausschließen, entfällt der Anspruch auf (anteilige) Erstattung der Kosten.
5. KÜNDIGUNG (STORNIERUNG) DES FERIENCAMPS DURCH DIE ELTERN
5.1. Erfolgt die Kündigung bzw. Stornierung des Feriencamps durch die Eltern in den letzten sieben Tagen vor Beginn des Feriencamps sind 50% der vereinbarten Vergütung zu entrichten. Erfolgt die Kündigung in den letzten 24 Stunden vor Beginn, wird der voll entrichtete Betrag einbehalten. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn von Seiten der Eltern oder des FCE, der Platz wieder belegt werden kann. Außerdem besteht die Pflicht des Nachweises durch die Eltern (z.b. Ärztliches Attest).
5.2. In den Fällen der Ziffern 5.1. bleibt, den Eltern der Nachweis ausdrücklich gestattet, dass dem FCE ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
5.3. In den Fällen der Ziffern 5.1.bleibt es dem FCE ausdrücklich vorbehalten, einen höheren Schaden bzw. weitere Schadenspositionen außerhalb des typischerweise entstehenden Schadens nachzuweisen und geltend zu machen.
5.4. Die Erklärung über die Kündigung (Stornierung) des Vertrages bedarf grundsätzlich der Schriftform und wird erst im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Vertragspartner wirksam. Die Nichtbeachtung der Schriftform ist unbeachtlich, wenn seitens des (gekündigten) Vertragspartners eine schriftliche Bestätigung der Beendigung (Stornierung) erfolgt.
5.5. Das Recht zur fristlosen Kündigung (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund) bleibt von den Regelungen unter Ziffern 5.1. bis 5.3. unberührt.
6. FOTO- UND FILMRECHTE
Der Kunde (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) erklärt sich mit Vertragsschluss bzw. Kursanmeldung damit einverstanden, dass Fotos, Filmaufnahme oder sonstige audiovisuelle Mediendienste während des Camps durch den FCE oder deren Erfüllungsgehilfen (z.B. Trainer) angefertigt werden und vom FCE uneingeschränkt für die Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien, insbesondere auch im Internet und den sozialen Netzwerken (z.B. facebook, twitter, instagram usw.), auch in bearbeiteter Form – ohne räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung – veröffentlicht und für kommerzielle Zwecke verwendet oder verbreitet werden.
8. RECHTSWAHL / GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT
8.1. Auf das zwischen des FCE und der Eltern bestehende Rechtsverhältnis findet unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
8.2. Erfüllungsort für Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. In diesem Fall ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag München. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
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Ausrichtender Verein
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Startdatum
Enddatum
Max. Teilnehmerzahl
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01.01.1970
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01.01.1970
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(Ausgebucht - Warteliste offen)
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0,00 €
Startdatum
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01.01.1970
Enddatum
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01.01.1970
Maximale Teilnehmerzahl
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(Ausgebucht - Warteliste offen)
Preis pro Kind
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